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Erben und Vererben: Sich rechtzeitig um den Nachlass kümmern.


Von PortalDerWirtschaft.de UG (haftungsbeschränkt)

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So wird der Nachlass aufgeteilt: verheiratet vs. alleinstehend

Der eigene Nachlass ist kein Thema, mit dem man sich gerne beschäftigt. Doch wer Streit vermeiden, sein Erbe nach seinen Wünschen verteilen oder auserwählte Personen absichern will, sollt sich rechtzeitig damit befassen.

Gerade für unverheiratete oder kinderlose Paare lauern beim Thema Erben und Vererben einige Fallstricke. Unter Umständen muss der überlebende Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und geht dabei auch noch völlig leer aus. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um seinen Nachlass zu kümmern.

Ein kurzer Überblick und kleiner Exkurs in die gesetzliche Erbfolge.

Für den Fall, dass es kein Testament gibt, ist in Deutschland über die gesetzliche Erbfolge klar geregelt, wer welchen Anteil erbt: Vorrangig erben die nächsten Verwandten neben dem Ehepartner. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Ordnungen von Verwandtschaft. Je näher verwandt mit dem Erblasser, desto höher steht man in dieser Reihenfolge:

  • Zuerst erben die Verwandten der 1. Ordnung: Alle Kinder des Erblassers. Wenn ein Kind verstorben ist, dann dessen Kinder.
  • Nur wenn es keinen Verwandten der 1. Ordnung gibt, kommt die 2. Ordnung zum Zug: Die Eltern des Erblassers, dann deren Kinder und Kindeskinder.
  • Dann die 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers, dann deren Kinder und Kindeskinder.....und so weiter...

Die gesetzliche Erbfolge zieht immer weitere Kreise auf der Suche nach naher und ferner Verwandtschaft. Und wenn sich dann wirklich niemand findet, der das Erbe annehmen will oder kann, springt der Staat als Erbe ein.

Wer welchen Anteil erbt, hängt von der Familienkonstellation ab.

  • Verheiratet mit Nachkommen: Hat der Erblasser Kinder, erbt der überlebende Partner die Hälfte, die ander Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder.
  • Verheiratet ohne Nachkommen: Gibt es keine Nachkommen, so erbt der der überlebende Partner 3/4. Falls noch Eltern oder Großeltern des Erblassers leben, erben diese das verbleibende Viertel. Falls nicht, geht auch dieses Viertel an den überlebenden Partner.
  • Alleinstehend mit Nachkommen: Erbrechtlich ist diese Konstellation einfach: Die Kinder bzw. deren Kinder erben alles. Dabei ist es unerheblich, ob es eheliche, nichteheliche, leibliche oder adoptierte Kinder sind.
  • Alleinstehend ohne Nachkommen: Gibt es keine direkten Nachkommen, erben die Eltern, dann die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder. Gibt es auch die nicht, wird immer eine Generation weiter zurück nach Verwandten gesucht. Gibt es wirklich niemanden, wird der Staat zum gesetzlichen Erben.

Wichtig: Wer nicht verheiratet ist und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, gilt als alleinstehend. Bei gemeinsamem Vermögen sollte deshalb schon zu Lebzeiten alles geregelt sein, damit es im Todesfall nicht zu bösen Überraschungen kommt. So sollten bei einer gemeinsamen Immobilie beide als Eigentümer im Grundbuch stehen und man sich gegenseitig mit einem Testament als Alleinerben einsetzen. Sonst erben die Kinder oder Verwandten des Erblassers alles - und der Partner geht leer aus.

Testament und Erbvertrag: Damit ist alles im eigen Sinne geregelt.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann man alles im eigenen Sinne regeln. Dabei ist wichtig, die Form zu wahren: Nur ein handschriftlich verfasstes oder notariell beglaubigtes Testament ist gültig. Beim Erbvertrag muss zwingend ein Notar aufgesucht werden. Angehörige, denen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Teil zusteht, die aber im Testament nicht bedacht oder explizit enterbt werden, können einen Pflichtanteil einfordern. Dieser beträgt die Hälfte des Teils, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Es gibt beim Nachlass vieles zu beachten, deshalb sollte man sich zum Thema Erben und Vererben im Einzelfall immer von Fachleuten beraten lassen.



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