Verpflegungskosten pauschal absetzen.
Im Normalfall gehen Arbeitnehmer/innen im Auftrag der Firma auf Dienstreise, weshalb die Kosten dafür in der Regel auch von der Firma übernommen werden. Das gilt meistens auch für Übernachtung und Verpflegung.
Ist dies aber nicht der Fall, können sowohl die anfallenden Kosten für Fahrten und Hotel von der Steuer abgesetzt werden, als auch der Verpflegungsmehraufwand über die sogenannte Verpflegungspauschale.
Wie hoch ist die Verpflegungspauschale ? Seit Januar 2020 gilt: Für eine Dienstreise, die mehr als 8 Stunden dauert, kann man pauschal 14 € als Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen, ab 2024 sind es dann laut Bundestagsbeschluss 16 €. Für eine längere Abwesenheit über 24 Stunden können 28 € geltend gemacht werden, ab 2024 dann 32 €. Und für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise gewährt der Fiskus jeweils 14 € als Verpflegungspauschale, entsprechend ab 2024 dann 16 €.
Zahlen die Arbeitgeber/innen eine Mahlzeit, muss die ermittelte Verpflegungspauschale gekürzt werden: Für ein Frühstück um 20 %, sowie für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. D.h. seit Januar 2020: Für ein Frühstück sind 5,60 € abzuziehen, für ein Mittag- oder Abendessen 11,20 €. Ob die Mahlzeit tatsächlich genommen wurde, ist dabei egal.
Übrigens wird Verpflegungsmehraufwand manchmal einfach mit VMA abgekürzt. Er wird in der Regel vom Unternehmen ausgezahlt und ist in der Höhe der aktuellen Verpflegungspauschbeträge auch steuerfrei !
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