GDL verteidigt sich erneut erfolgreich gegen Deutsche Bahn mit MOOG
Von MOOG Partnerschaftsgesellschaft mbB
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigt Streikrecht der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer
Die MOOG Partnerschaftsgesellschaft in Darmstadt hat erneut erfolgreich die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im Verfahren gegen die Deutsche Bahn vertreten: Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte das Streikrecht der GDL. Zum Team von MOOG gehörten Dr. Tobias Moog und Rechtsanwältin Franziska Langer.
Frankfurt/Darmstadt, 12. März 2024 - Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) verteidigt sich erneut erfolgreich mit Unterstützung der Darmstädter Wirtschaftskanzlei MOOG Partnerschaftsgesellschaft in zwei Instanzen vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) gegen einen Eilantrag des Deutsche-Bahn-Arbeitgeberverbands AGV MOVE. Die Entscheidung des LAG Hessen ist nicht mehr durch Rechtsmittel angreifbar.
Wie schon das Arbeitsgericht folgte auch das Berufungsgericht den Rechtsauffassungen der GDL. Das LAG Hessen hielt den Streik für zulässig, da die GDL rechtmäßige Streikziele verfolge. Insbesondere seien Umstände und Äußerungen der GDL, die vor dem eigentlichen Streikbeschluss getätigt wurden, rechtlich unerheblich bei der Frage, welche Streikziele verfolgt werden. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Ankündigung der Streikmaßnahmen 22 Stunden vor dem Streikbeginn im Güterverkehr und 30 Stunden vor dem Streikbeginn im Personenverkehr sei ausreichend. Dies gelte auch für Betriebe der Daseinsvorsorge. Innerhalb der Ankündigungsfrist sei es zudem möglich, erforderliche Notdienstarbeiten zu gewährleisten.
Anwaltlich vertreten wurde die GDL vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und LAG Hessen durch Dr. Tobias Moog und Franziska Langer von der MOOG Partnerschaftsgesellschaft Darmstadt sowie Christof Kleinmann und Dr. Arne Lordt von Graf von Westphalen Frankfurt. Der AGV MOVE wurde durch Thomas Ubber sowie Dr. Felicia von Grundherr von Allen & Overy vertreten. Firmenkontakt
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Peter Degel
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Wie schon das Arbeitsgericht folgte auch das Berufungsgericht den Rechtsauffassungen der GDL. Das LAG Hessen hielt den Streik für zulässig, da die GDL rechtmäßige Streikziele verfolge. Insbesondere seien Umstände und Äußerungen der GDL, die vor dem eigentlichen Streikbeschluss getätigt wurden, rechtlich unerheblich bei der Frage, welche Streikziele verfolgt werden. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Ankündigung der Streikmaßnahmen 22 Stunden vor dem Streikbeginn im Güterverkehr und 30 Stunden vor dem Streikbeginn im Personenverkehr sei ausreichend. Dies gelte auch für Betriebe der Daseinsvorsorge. Innerhalb der Ankündigungsfrist sei es zudem möglich, erforderliche Notdienstarbeiten zu gewährleisten.
Anwaltlich vertreten wurde die GDL vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und LAG Hessen durch Dr. Tobias Moog und Franziska Langer von der MOOG Partnerschaftsgesellschaft Darmstadt sowie Christof Kleinmann und Dr. Arne Lordt von Graf von Westphalen Frankfurt. Der AGV MOVE wurde durch Thomas Ubber sowie Dr. Felicia von Grundherr von Allen & Overy vertreten. Firmenkontakt
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12.03.24
12. Mrz 24
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