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Das hat sich bei der Maklerprovision verändert


Von GG Real Estate e.K.

Am 23. Dezember 2020 trat ein neues Gesetz zur Verteilung der Courtage in Kraft

Auch wenn die gesetzliche Grundlage zur Maklerprovision bereits seit 23.12.2020 gilt, sind die neuen Regelungen vielen nicht bekannt.
Privatverkäufer und -käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern sollen sich in jedem Bundesland bzw. Stadtstaat die Maklerprovision teilen. Dazu hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz beschlossen, das bereits seit mehr als Jahren gilt. Dieses besagt, dass Privatverkäufer künftig mindestens 50 Prozent der Maklerprovision übernehmen müssen. Zur Aufteilung der Maklerprovision sind allerdings mehrere Varianten zulässig. Diese stellt Günther Gültling vor, Inhaber von GG Immobilien mit Sitz in Krailling bei München.

 

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„Als Immobilienmakler vertreten wir sowohl die Interessen von Immobilienverkäufern als auch von Immobilienkäufern“, sagt Günther Gültling, Inhaber von GG Immobilien, „daher sehe ich mich in der Pflicht dazu, beide Parteien über die Neuregelungen zur Maklerprovision zu informieren“. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt, dass Privatverkäufer beim Verkauf ihrer Wohnung oder ihres Einfamilienhauses mindestens 50 Prozent der Provisionskosten übernehmen müssen. Ziel ist es, bei Privatkäufern für eine Entlastung von hohen Kaufnebenkosten zu sorgen. Bei der Aufteilung der Maklerprovision sind rechtlich jedoch drei Varianten erlaubt, die mit verschiedenen Vor- und Nachteilen einhergehen.

 

„Die erste Variante ist, dass wir sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden und mit beiden Parteien einen Maklervertrag abschließen“, so Günther Gültling. Im Rahmen dieses sogenannten Doppelvertrags wird geregelt, dass Verkäufer und Käufer im Erfolgsfall denselben Anteil der Maklerprovision zahlen.

 

Bei der zweiten Variante zahlt der Verkäufer, der den Makler beauftragt hat, zunächst die volle Provision. Im Kaufvertrag wird allerdings vereinbart, dass der Käufer später einen Teil der Provision übernimmt. „Der Anteil des Verkäufers an der Maklerprovision muss bei dieser Variante mindestens 50 Prozent betragen“, erklärt der Inhaber von GG Immobilien.

 

Die dritte Variante ist, dass der Verkäufer die gesamte Provision trägt. „Diese Variante kommt vor allem für Verkäufer infrage, die sich wünschen, dass wir ausschließlich ihre Interessen wahren“, erklärt Günther Gültling. Welche der drei Varianten sich am besten eignet, ist von Einzelfall zu Einzelfall abhängig und wird individuell von ihm und seinen Mitarbeitern geprüft.

 

Die Aufteilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer ist in Bayern bereits üblich. Günther Gültling weist aber darauf hin, dass Immobilienmakler aus den genannten Gründen seit dem 23. Dezember 2020 nicht mehr provisionsfrei für Verkäufer tätig werden können, wenn sie vom Käufer eine Provision verlangen möchten. Ansonsten würden sie leer ausgehen.

 

Doch trotz Courtage lohnt sich die Beauftragung eines Maklers. „Verkäufern bieten wir beim Immobilienverkauf ein Rundum-sorglos-Paket an“, erklärt Günther Gültling, „dank einer professionellen Immobilienbewertung, einer geschickten Vermarktung und einer klugen Verhandlungstaktik verkaufen wir ihre Immobilie schnell und erzielen einen zufriedenstellenden Preis“. Und Immobiliensuchende finden dank der Hilfe der Immobilienmakler aus Krailling bei München ebenfalls oft schnell ihre Traumimmobilie, da sie gleich passende Vorschläge erhalten.

 

Weitere Informationen zur Maklercourtage finden Interessenten unter unter https://www.gg-immobilien.de/maklerprovision

 

 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Günther Gültling (Tel.: 089-13947363), verantwortlich.

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