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Datenschutz muss bei der Auslagerung von Call Center Dienstleistungen ernst genommen werden


Von SITEL Deutschland GmbH

Krefeld, 23. September 2003 – Ein Unternehmen lagert seine Call Center-Leistungen aus und überträgt zu diesem Zweck seine Kundendaten an einen externen Dienstleister. Ein selbstverständliches, beinahe alltägliches Vorgehen. „Allerdings sollten sich sowohl das auslagernde Unternehmen als auch das Call Center bewusst sein, dass ein solches Vorgehen in Deutschland bestimmten datenschutzrechtlichen Regeln unterliegt“, schreibt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Klaus Taraschka der internationalen Anwaltssozietät Lovells in der aktuellen Ausgabe des „Competence Report“ von SITEL.
Thumb Dabei sei die Übermittlung der Kundendaten datenschutzrechtlich unproblematisch, wenn sie auf detaillierten Wunsch des Auftragsgebers verwendet werden sollen. Eine solche weisungsgebundene Tätigkeit eines Call Centers bezeichnet man als Auftragsdatenverarbeitung. „Deshalb ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht sinnvoll, wenn die Entscheidung, wozu die Kundendaten benutzt werden dürfen, beim Auftraggeber bleibt“, rät Taraschka. Unabhängig davon trägt der Auftraggeber letztlich die Verantwortung für die Nutzung seiner Kundendaten. Dies bedeute, dass auch der Auftraggeber neben dem Callcenter gegenüber dem Kunden für datenschutzwidrige Handlungen des Call Center haftet. Aus diesem Grund sollte das auslagernde Unternehmen nach Auffassung von Dr. Taraschka einige Anforderungen beachten:Sind die Mitarbeiter des Call Centers verpflichtet, Kundendaten nur zu dem vorher festgelegten Zweck zu verwenden? Hat das Call Center alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten? Was für Maßnahmen getroffen werden, hängt im Wesentlichen vom Einzelfall ab. In einer Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind diese Maßnahmen konkretisiert. Der Auftraggeber sollte nichts dem Zufall überlassen und ein Call Center danach auswählen, ob und wie es die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet. „Denn im Falle von Datenschutzrechtsverstößen können auf den Auftraggeber Schadensersatzansprüche und Bußgelder von bis zu 250.000 Euro zukommen. Er kann in bestimmten Fällen sogar strafrechtlich verfolgt werden“, warnt Dr. Taraschka „Neben der Qualität und der Transparenz von Geschäftsprozessen gewinnen die Sicherheit und der Schutz von Daten nach wie vor an Bedeutung bei Out- und Cosourcing-Anbietern wie SITEL“, so Mark Brown, Geschäftsführer Deutschland beim Call Center Unternehmen SITEL. „Mit dem GMAC-Projekt beispielsweise haben wir das Argument mangelnder Sicherheit als Hinderungsgrund für das Outsourcing von Finanzdienstleistungen widerlegt. Wir betreuen für Bank und Leasing der General Motors Acceptance Corporation (GMAC) den gesamten Kundenzyklus bis hin zu Aspekten des Forderungsmanagements.“


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