Gold coins from Bulgaria
Von Swiss Resource Capital AG
The gold coins are 1,500 years old, date back to the Byzantine Empire and have now been discovered by archaeologists. The find was in a house that contained ... | Weiterlesen
Laut Gesetz müssen Stromversorger ihre Kunden rechtzeitig und schriftlich über eine Strompreiserhöhung informieren und ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Flattert die Erhöhung ins Haus, müssen Verbraucher schnell und richtig reagieren.
Das Gesetz ist eindeutig: Kunden müssen rechtzeitig über eine Strompreiserhöhung informiert werden. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt im § 41 genau, wie sich Energieversorger im Falle einer Preiserhöhung verhalten müssen. So muss die Erhöhung transparent und verständlich erklärt sein, auch der Anlass gehört in das Informationsschreiben. Die frühzeitige Information sechs Wochen vor Inkrafttreten lässt dem Verbraucher genug Zeit, sich nach einem neuen Versorger umzusehen. Vergleichsportale wie strom-magazin.de ermöglichen Vergleich und Wechsel gleichermaßen. Nach der Ankündigung sollten Verbraucher sofort aktiv werden, deutschlandweit stehen als neue und möglicherweise günstigere Anbieter verschiedene Stromversorger zur Auswahl.
Ein wichtiger Aspekt bei einer Strompreiserhöhung ist das sogenannte Sonderkündigungsrecht nach §5, Absatz 2, StromGVV . Es besagt, dass Verbrauchern bei einer Preiserhöhung ein spezielles Kündigungsrecht eingeräumt werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage nach Erhalt des Schreibens, eine schnelle Reaktion ist also angebracht. Abweichend vom sonstigen Verfahren beim Stromanbieterwechsel, bei dem der neue Anbieter die Kündigung übernimmt, ist es bei einer Sonderkündigung ratsam, das selbst zu erledigen. So ist gesichert, dass die knappen Fristen eingehalten werden. Für die Kündigung, die schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder SMS erfolgen kann, sollte eine Eingangsbestätigung angefordert werden – im Ernstfall muss der Kunde die rechtzeitige Kündigung nachweisen können.
Abweichend vom Kunden in der Grundversorgung, der Strom vom örtlichen Grundversorger bezieht, zählen Verbraucher mit besonderen Tarifen oder solche, die bereits den Stromanbieter gewechselt haben, rein rechtlich als Sonderkunden. Dieser Status beschert auf der einen Seite günstigere Strompreise, auf der anderen Seite gibt es jedoch meist besondere Konditionen hinsichtlich der Kündigungsfristen. Allerdings hat auch der Sonderkunde das Recht, bei einer Preiserhöhung den Stromliefervertrag außerordentlich zu kündigen.
Gerade als Sonderkunde kann es sein, dass Verbraucher besondere Lieferverträge unterschrieben haben, die unter anderem das Kündigungsrecht ausschließen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale und auch der des Düsseldorfer Landesgerichtes sind derartige Klauseln nicht gültig. Das Kündigungsrecht der Kunden bleibt bestehen. Wichtig in diesem Fall: genau den Vertrag lesen. Je nachdem wie die Kündigung verlangt wird, kann eine falsche Übermittlung als Formfehler zu Problemen mit der Sonderkündigung führen.
Das Gesetz ist eindeutig: Kunden müssen rechtzeitig über eine Strompreiserhöhung informiert werden. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt im § 41 genau, wie sich Energieversorger im Falle einer Preiserhöhung verhalten müssen. So muss die Erhöhung transparent und verständlich erklärt sein, auch der Anlass gehört in das Informationsschreiben. Die frühzeitige Information sechs Wochen vor Inkrafttreten lässt dem Verbraucher genug Zeit, sich nach einem neuen Versorger umzusehen. Vergleichsportale wie strom-magazin.de ermöglichen Vergleich und Wechsel gleichermaßen. Nach der Ankündigung sollten Verbraucher sofort aktiv werden, deutschlandweit stehen als neue und möglicherweise günstigere Anbieter verschiedene Stromversorger zur Auswahl.
Ein wichtiger Aspekt bei einer Strompreiserhöhung ist das sogenannte Sonderkündigungsrecht nach §5, Absatz 2, StromGVV . Es besagt, dass Verbrauchern bei einer Preiserhöhung ein spezielles Kündigungsrecht eingeräumt werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage nach Erhalt des Schreibens, eine schnelle Reaktion ist also angebracht. Abweichend vom sonstigen Verfahren beim Stromanbieterwechsel, bei dem der neue Anbieter die Kündigung übernimmt, ist es bei einer Sonderkündigung ratsam, das selbst zu erledigen. So ist gesichert, dass die knappen Fristen eingehalten werden. Für die Kündigung, die schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder SMS erfolgen kann, sollte eine Eingangsbestätigung angefordert werden – im Ernstfall muss der Kunde die rechtzeitige Kündigung nachweisen können.
Abweichend vom Kunden in der Grundversorgung, der Strom vom örtlichen Grundversorger bezieht, zählen Verbraucher mit besonderen Tarifen oder solche, die bereits den Stromanbieter gewechselt haben, rein rechtlich als Sonderkunden. Dieser Status beschert auf der einen Seite günstigere Strompreise, auf der anderen Seite gibt es jedoch meist besondere Konditionen hinsichtlich der Kündigungsfristen. Allerdings hat auch der Sonderkunde das Recht, bei einer Preiserhöhung den Stromliefervertrag außerordentlich zu kündigen.
Gerade als Sonderkunde kann es sein, dass Verbraucher besondere Lieferverträge unterschrieben haben, die unter anderem das Kündigungsrecht ausschließen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale und auch der des Düsseldorfer Landesgerichtes sind derartige Klauseln nicht gültig. Das Kündigungsrecht der Kunden bleibt bestehen. Wichtig in diesem Fall: genau den Vertrag lesen. Je nachdem wie die Kündigung verlangt wird, kann eine falsche Übermittlung als Formfehler zu Problemen mit der Sonderkündigung führen.
Arno Balzer info@pr-global-conce... 0034677202922 |
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Herr Arno Balzer CEO info@arno-balzer.de |
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