Im Falle internationaler Beziehungen ist es im B2B, B2C und auch C2C Bereich grundsätzlich möglich, dass die Parteien eine eigene Rechtswahl treffen, auch dann, wenn sie nicht in der gewählten Rechtsordnung ihren Sitz haben. Diese Wahlmöglichkeit unterliegt jedoch im Einzelfall vielen Einschränkungen und muss vor allem sorgfältig geprüft werden. Es gebietet die kaufmännische Sorgfalt nicht ohne Not ein Recht zu wählen, zu dem keinerlei Bezug besteht und dessen Folgen, vor allem auch in prozessualer Hinsicht nicht abgesehen werden können. Lassen Sie sich niemals ein "Vertrags-Muster" als "Standard" vorlegen und akzeptieren dies ohne genaue Prüfung und Verhandlung. Jeder Anwender eines solchen Musters verfolgt damit eigene Ziele.


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vertragsrecht, internationale verträge,...
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