Pressemitteilung von: KRAUSE-Werk GmbH & Co. KG
Im betrieblichen Alltag müssen Arbeitsmittel zuverlässig funktionieren. Dies gilt insbesondere für Leitern, Tritte, Fahrgerüste (fahrbare Arbeitsbühnen) und kundenspezifische Sonderlösungen.
Sie ermöglichen sichere Zugänge, erleichtern Wartungsarbeiten, sichern Verkehrswege und schaffen ergonomische Arbeitsplätze. Werden sie beschädigt, falsch genutzt oder nicht rechtzeitig geprüft, entstehen Risiken für Beschäftigte und Unternehmen. Ein Sturz von einer Leiter, ein instabiles Fahrgerüst oder eine beschädigte Sonderkonstruktion kann nicht nur zu schweren Verletzungen, sondern auch zu Stillständen, Haftungsfragen und organisatorischen Problemen führen.
Die gesetzlichen Anforderungen sind eindeutig. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen, sie regelmäßig zu prüfen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Grundlage hierfür sind unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung, die Vorgaben der DGUV und die technischen Regeln. So beschreibt beispielsweise die TRBS 1203 die Anforderungen an "zur Prüfung befähigte Personen", während die TRBS 2121 Teil 2 die Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern konkretisiert. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wer diese Prüfungen fachkundig, termingerecht und wirtschaftlich durchführen kann.
Wenn eigene Kapazitäten fehlen
Sie ermöglichen sichere Zugänge, erleichtern Wartungsarbeiten, sichern Verkehrswege und schaffen ergonomische Arbeitsplätze. Werden sie beschädigt, falsch genutzt oder nicht rechtzeitig geprüft, entstehen Risiken für Beschäftigte und Unternehmen. Ein Sturz von einer Leiter, ein instabiles Fahrgerüst oder eine beschädigte Sonderkonstruktion kann nicht nur zu schweren Verletzungen, sondern auch zu Stillständen, Haftungsfragen und organisatorischen Problemen führen.
Die gesetzlichen Anforderungen sind eindeutig. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen, sie regelmäßig zu prüfen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Grundlage hierfür sind unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung, die Vorgaben der DGUV und die technischen Regeln. So beschreibt beispielsweise die TRBS 1203 die Anforderungen an "zur Prüfung befähigte Personen", während die TRBS 2121 Teil 2 die Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern konkretisiert. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wer diese Prüfungen fachkundig, termingerecht und wirtschaftlich durchführen kann.
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