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Erfolgskritische Grundsätze für die Auswahl der Cloud-Provider


Von denkfabrik groupcom GmbH

ITSM Consulting AG rät zu einer sorgsamen und systematischen Marktevaluierung

Thumb Zu den gängigen Nutzenargumenten für Cloud-Dienste gehört, dass sie sich schnell einsetzen lassen. Doch gerade dieser Vorteil kann dazu verleiten, wichtige Aspekte bei der Auswahl des Cloud-Providers zu vernachlässigen. „Manche Cloud-Dienste lassen sich so einfach bestellen wie sich eine Handy-App herunterladen lässt. Dies darf trotzdem nicht unbedacht erfolgen, sondern es sollte ähnlich sorgfältig wie bei der herkömmlichen Auswahl von Outsourcing-Dienstleistern vorgegangen werden“, betont Frank Zielke, Vorstand der ITSM Consulting AG. Er hat deshalb einige erfolgskritische Grundsätze zusammengestellt, die bei der Marktevaluierung berücksichtigt werden sollten: 1. Keine großen funktionalen Kompromisse eingehen: Mehr noch als Standardsoftware kennzeichnen sich Cloud-basierte Lösungen dadurch aus, dass sie keine grundlegenden funktionalen Anpassungen ermöglichen. Dementsprechend muss bei der Marktevaluierung darauf geachtet werden, dass die Lösungen nicht nur aktuell, sondern auch perspektivisch bestmöglich dem funktionalen Anforderungsprofil entsprechen. Zu große Kompromisse können das Risiko von Fehlinvestitionen in Cloud-Verträge erzeugen. 2. Auf die Reputation des Providers achten: Ihrer Natur nach sind Cloud-Dienste wenig greif- und sichtbar, weshalb dem Vertrauen in den Anbieter eine besondere Bedeutung zukommt und dieses Vertrauen abgesichert werden muss. Hierfür ist ein genauer Blick auf die Anbieter in ihren technologischen Strategien, Referenzen, Kooperationen sowie auf das Meinungsbild über sie in Fachmedien oder Internetmedien notwendig. Auch Informationen zur wirtschaftlichen Stabilität und Innovationskraft gehören zu den wichtigen Kriterien zur Bewertung und Auswahl der Cloud-Provider. 3. Datensicherheit nicht vernachlässigen: Eng verbunden mit dem Vertrauensaspekt sind die gesamten Compliance-Bedingungen. Es gilt zu prüfen, inwieweit der Anbieter die Berücksichtigung der für das eigene Unternehmen relevanten Datenschutz- und Compliance-Vorgaben zusichern kann. Hier sind Aspekte wie die Datensicherung, aber auch gegebenenfalls die Garantie der Speicherung in den geeigneten Ländern sicherzustellen. Ebenso müssen transparente Verfahren vereinbart werden, wie sich diese Zusicherungen durch den Kunden überprüfen lassen. 4. Leistungsqualität muss messbar sein: Ein weiterer Aspekt besteht in der glaubhaften Zusicherung ausreichend hoher Service Levels für die eigenen Prozesse. Dies macht die Definition von SLAs und prozessbezogenen Kennzahlen notwendig, ebenso müssen hierfür die Messmethoden und das Monitoring festgelegt werden. Zudem gilt es darauf zu achten, ob redundante Systeme die versprochene Verfügbarkeit absichern helfen und welche Disaster-Recovery- und Continuity-Management-Mechanismen beim Provider vorhanden sind. 5. Auf die Support-Bedingungen achten: Der Support von Cloud-Diensten wird nicht grundsätzlich von den Providern selbst übernommen, sondern mitunter Dritten übertragen. Daraus leitet sich die Frage ab, ob ein lokal ansässiger und deutschsprachiger Support besteht und ob den betreffenden Dienstleistern das nötige Vertrauen geschenkt werden kann. Gegebenenfalls erfordert dies dann eine Multi-Vendor-Steuerung mit entsprechendem SLA-Monitoring. 6. Fall-Back-Bedingungen berücksichtigen: Mit der Einbindung von Cloud-Dienstleistern und -Diensten müssen Konzepte bestehen, wie mit vertragsrechtlichen Problemen umgegangen werden kann. Denn wenn ein Cloud-Dienst für kritische Geschäftsprozesse für längere Zeit nicht funktioniert, bedarf es vorab geplanter Szenarien, wie in solchen Fällen alternativ auf Dienste eines anderen Anbieters zurückgegriffen werden kann. 7. Das Thema Rückabwicklung vorab klären: Unabhängig möglicher Ausnahmesituationen, die Fall-Back-Szenarien auslösen, müssen die Prozesse zum regulären Vertragsende klar geregelt werden. Für diese Rückabwicklung sind insbesondere die Pflichten des Providers präzise zu definieren, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und im Sinne des Kunden zu unterstützen. 8. Den Gerichtsstand nicht außeracht lassen: Eigene Interessen lassen sich im Problemfall schwer durchsetzen, wenn es an den Möglichkeiten für einen rechtlichen Zugriff fehlt. Dies ist etwa bei einem vereinbarten Gerichtsstand der Fall, der sich in bestimmten Offshore-Ländern befindet, zumal dann das dortige Recht Anwendung findet.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Robin Heinrich (Tel.: 02233 6117-75), verantwortlich.

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