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Ist Ghostwring "verboten"?


Von WHB

Sittenwidrig ja, aber nicht verboten

Noch vor nicht aller Zeit war Verteidigungsminister a.D. zu Guttenberg und andere Politiker in aller Munde. Viele Bürger Deutschlands stellten sich die Frage, ob zu Guttenberg seine Doktorarbeit selber geschrieben habe oder sich eines Ghostwriters oder einer Ghostwriter-Agentur bedient habe. Das Einreichen der Doktorarbeit, die von einem anderen geschrieben wurde, ist unmoralisch und sittenwidrig und gegebenenfalls sogar strafbar. Ob das Ghost-Writing verboten sei, soll daher genauer untersucht werden.

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Der Beruf des Redenschreibers oder Texters ist in einem Verband organisiert, dem Verband der Redenschreiber deutscher Sprache (VRdS). Ideenfindung und Ausarbeitung zur konzeptionellen Erstellung und das Schreiben von Reden ist nicht verboten und gesellschaftlich völlig legitim. Sie können davon ausgehen, dass der weitaus größte Teil der Politiker sich ihre Reden schreiben lässt. Viele Professoren und Autoren nehmen ebenfalls die Dienstleistung von Ghostwritern in Anspruch.
Weiterhin gibt es noch Ghostwriter für wissenschaftliche Prüfungsleistungen an der Hochschule. Das Schreiben einer Doktorarbeit für einen Doktoranden ist rechtlich problematisch. Hier wird eine nicht selbst geschriebene Dissertation an einer Hochschule eingereicht, dies ist also eine Irreführung. Der Hochschule wird gesagt, dass die Doktorarbeit selbst geschrieben wurde.

Letztlich gab es hierzu ein jetzt rechtskräftiges Urteil des OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10. Danach ist das Schreiben von Fachbüchern oder Aufsätzen im Auftrag eines Anderen legal. Das Schreiben einer Abschlussarbeit durch einen anderen für die Hochschule und Dissertation sei nicht legal. Aus der Sicht des Gerichts verstoße das mindestens gegen die guten Sitten. Das ist in § 138 BGB geregelt. Allerdings ist das nicht „legal“ nicht gleichzusetzen mit einem „Verbot“. Das Gericht meint weiter, dass es sich bei dieser Dienstleistung nur um eine rechtlich missbilligte Tätigkeit handelt. Ein Verbot ist keine Folge von Missbilligung.


Wie sichert man sich rechtlich ab
Doktorarbeitsagenturen sichern sich im Verfassen akademischer Texte ab, indem sie lediglich von einem wissenschaftlichen Gutachten oder einer wissenschaftlichen Arbeit sprechen. Im Vertrag unterschreibt der Auftraggeber, dass er die Arbeit nicht als selbsterstellte wissenschaftliche Arbeit an einer Hochschule abgibt. Solche Verträge könnten von vorneherein sittenwidrig und damit nichtig sein, außer der Auftraggeber schreibt die Vorlage selbst um. Bei Honoraren von €20.000 bis €50.000 und mehr für eine Doktorarbeit können diese Argumente oft ichternsgemeint sein. Ähnliches hat auch das OLG Düsseldorf bemerkt. Jedenfalls bleibt bestehen, dass das Schreiben selbst nicht verboten ist.

Die Grauzone
Eine rechtliche Grauzone bezüglich Ghostwriter ist es, da kein deutsches Gesetz das Ghost-Writing wissenschaftlicher Arbeiten legitimiert. Strafbar ist es also nicht. Man kann es rechtlich ablehnen, aber es ist weder strafbar noch verboten. Man könnte einwenden, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Ghostwriter gefährdet wären. Ein durch Irreführung erworbener Doktortitel spiegelt ein gewisses Vertrauen in die Kompetenz des Titelführers vor. Wird der Titel also durch Irreführung der Hochschule erlangt, wird die Gesellschaft und damit unsere Werteordnung irregeführt. Ein Ghostwriter wissenschaftlicher Texte nimmt Teil an dieser Gefährdung.

Nicht verboten, aber sittenwidrig ist das Schreiben einer Examensarbeit im Auftrag eines Prüflings, wenn er diese als selbsterstellte Arbeit unter eigenem Namen einreicht. Nicht sittenwidrig ist es, wenn der Prüfling nur eine Vorlage möchte, um zu verstehen, wie der wissenschaftliche Text aussieht, um dann daraus eine eigene Arbeit zu schreiben, sie also umzuschreiben und/oder zu verlängern.

Hier kommt es darauf an, welchen Eindruck der Ghostwriter vom Auftraggeber hat. Wenn eine Agentur 5.000 – 20.000 Euro für einen Text verlangt, kommt es schon gar nicht mehr auf den subjektiven Eindruck an. Wenn der Prüfling die Arbeit völlig überarbeitet und dann als seine eigene einreicht, kann ihm niemand einen Vorwurf machen.
Wenn eine wissenschaftliche Arbeit abgegeben wird, müssen sämtliche Quellen genannt werden. Deshalb wird hier oft von „Zitat-Ologie“ gesprochen. Sämtliche in letzter Zeit publik gewordenen Arbeiten hatten das Zitieren von Arbeiten anderer „vergessen“, das war der ganze Skandal. Das war alles.


Inanspruchnahme strafbar?
Eine Ghostwriter-Agentur in Anspruch zu nehmen ist grundsätzlich nicht strafbar. Nur wer vorsätzlich an Eides Statt erklärt, dass die wissenschaftliche Arbeit von ihm selbst stammt, ist dies nach § 156 StGB strafbar (3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Wer zu diesem Straftatbestand Beihilfe leistet, dass z.B. der Ghostwriter dann Beihilfe leistet, wenn ihm bewusst ist, dass der Doktorand die wissenschaftliche Arbeit als selbst geschriebene abgibt und das eidesstattlich versichert. Das müsste allerdings nachgewiesen werden. Das alles ist nicht zutreffend, wenn der Doktorand seine Arbeit umschreibt. Das aber muss gekonnt sein. WHB-Consult berät Sie gerne ausführlich. WHB-Consult ist übrigens der einzelne Anbieter in Deutschland, der das professionnell anbietet.

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