PortalDerWirtschaft.de



Suchmaschinenoptimierung mit PdW
mit Content-Marketing - Ihre News
English

Häusliche Arbeitszimmer in Zeiten der Coronakrise


Von BN Steuerberatungs GmbH

Wer in Zeiten der Coronakrise von seinem Arbeitgeber ins Homeoffice geschickt wird kann unter bestimmten Bedingungen Steuern sparen.

Thumb

Viele Angestellte und Freiberufler nutzen für Ihre berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten dafür können unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzung für eine Berücksichtigung vorliegen. Seit 1995 dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Abzug von Aufwendungen bis 1.250 € ist möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist und  dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wichtig sind die objektiven Umstände im Einzelfall. Ein anderer Arbeitsplatz liegt auch dann vor, wenn das Aufsuchen des Arbeitsplatzes unwirtschaftlich ist, der Arbeitsplatz nicht gefällt oder z. B. nicht ruhig genug ist. Bildet das häusliche Arbeitszimmer dagegen den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit können die Kosten sogar ohne Beschränkung abgezogen werden. Zu den Aufwendungen gehören insbesondere die Miete, Abschreibung, Reparatur- und Renovierungskosten, Strom, Wasser, Grundsteuer und Müllabfuhr. Aufwendungen, die dem Arbeitszimmer direkt zugeordnet werden können z.B. Renovierung gehören in vollem Umfang zu seinen Kosten. Aufwendungen, die nicht direkt zugeordnet werden können, wie z. B. Miete sind im Verhältnis der Flächen der Räume aufzuteilen. Wird das Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt, darf jeder Nutzende, die Aufwendungen ansetzen, die er getragen hat. Aus der Rechtssprechung ergibt sich, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen vom übrigen Wohnbereich abgetrennten Raum handeln muss. Wird lediglich eine Ecke im Wohnzimmer, Schlafzimmer oder Flur genutzt, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor. Eine untergeordnete private Nutzung bis höchstens 10 % ist unschädlich. Soweit einzelne Gegenstände wie Bett, Klavier, Bügelbrett, Wäscheständer, Kleiderschrank eine Nutzung von mehr als 10 % erwarten lassen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: https://www.bn-steuerberatung.de/

 



Kommentare

Bewerten Sie diesen Artikel
Bewertung dieser Pressemitteilung 5 Bewertung dieser Pressemitteilung 2 Bewertungen bisher (Durchschnitt: 4.5)
Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Birgit Brandl (Tel.: 089/44389933), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 287 Wörter, 2311 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.

Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!