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Die Nebenklage im Strafrecht


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Die Nebenklage ist eine Klageform in einem Strafprozess, bei der der Verletzte oder Geschädigte einer Straftat in das Gerichtsverfahren eingebunden ist. Damit wird es dem Opfer ermöglicht, als Verfahrensbeteiligter bereits zu Beginn der Verhandlung anwesend zu sein. Nebenkläger haben im Vergleich zu Zeugen erweiterte Mitwirkungsrechte und dürfen somit Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens nehmen. Opfer können von diesem Recht Gebrauch machen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Ohne eine Nebenklage hat das Opfer vor Gericht den Status eines Zeugen.

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Das Opfer einer Straftat kann die Nebenklage zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungs- und Gerichtsverfahren beantragen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Wenn das Verfahren bereits fortgeschritten ist und eine Anklage vom Gericht erhoben wurde, kann der Nebenkläger einen Antrag bei dem zuständigen Gericht einreichen. Es ist zu jeder Zeit möglich, die Nebenklage wieder zurückzunehmen. Viele Nebenkläger lassen sich von einem Rechtsanwalt vertreten. Dieser kann den Antrag auf Nebenklage stellen und vertritt die Belange des Nebenklägers vor Gericht. 

Gemäß § 395 der Strafprozessordnung können Opfer folgender Delikte eine Nebenklage beantragen: Vorsätzliche Körperverletzung, versuchte Tötung, Vergewaltigung, Sexualstraftaten und Nötigungen. Auch bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechtsverletzungen (z. B. Patent- oder Markenrechtsverletzungen) ist die Nebenklage möglich. Bei anderen Straftaten ist eine Nebenklage nur in Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung hierfür sind, dass das Delikt gravierende Folgen für das Opfer nach sich zieht. Daher kann mitunter bei Raub, Erpressung oder einer fahrlässigen Körperverletzung Nebenklage beantragt werden. Minderjährige Opfer dürfen selbst nicht als Nebenkläger auftreten. Eine Vertretung durch die Eltern ist aber möglich. Bei Mord oder Totschlag können die nahen Angehörigen des Opfers Nebenklage erheben (vgl. § 395 Abs. 2 StPO). In einem Jugendstrafverfahren ist es in der Regel nicht möglich, die Nebenklage zu beantragen. Nur bei schweren Verbrechen kann dies ermöglicht werden. 

Mit der Nebenklage sind keinerlei Pflichten, sondern ausschließlich Rechte verbunden (vgl. § 397 StPO). Beispielsweise darf der Nebenkläger während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein, ist dazu aber nicht verpflichtet. Während der Verhandlung hat er das Recht, Fragen zu stellen, Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Außerdem hat er die Berechtigung, die Akten einzusehen, unter der Voraussetzung, dass er von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Das Urteil wird dem Nebenkläger automatisch zugestellt. 

Für das Einreichen der Nebenklage entstehen keine Kosten. Wenn der Nebenkläger dabei aber von einem Rechtsanwalt vertreten wird, muss er für die Anwaltskosten selbst aufkommen. Wer nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, kann die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Sobald der Angeklagte für schuldig erklärt wird, hat der Geschädigte als Nebenkläger Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Gleichwohl kann der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Diese übernimmt in der Regel die Kosten des Anwalts für den Nebenkläger. Dabei ist es empfehlenswert, auf den Unterschied zwischen einem aktiven und einem passiven Strafrechtsschutz zu achten. Der aktive Schutz deckt in der Regel alle Kosten der Nebenklage ab. Dagegen werden beim passiven Schutz allein die Kosten für die Leistungen übernommen, die im Versicherungsvertrag ausdrücklich erwähnt sind. 

Das Recht des Opfers auf Schmerzensgeld bleibt für den Nebenkläger unberührt. Der Geschädigte oder Verletzte kann sein Schmerzensgeld mit der Nebenklage geltend machen. Bei einer Verurteilung hat das Gericht die Möglichkeit, die Zahlung von Schmerzensgeld in die Bewährungsauflagen zu integrieren. Wenn der Täter dann das Geld an das Opfer nicht fristgerecht zahlt, droht ihm Gefängnis.



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