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Massenentlassungsanzeige: Darauf müssen Unternehmen bei Personalabbau achten


Von Outplacement-Consultings.de

Manchmal ist es unumgänglich und Unternehmen müssen ihre Belegschaft verkleinern. Das kann zum Beispiel über betriebsbedingte Kündigungen oder Aufhebungsverträge erfolgen. Aber unabhängig davon, über welchen Weg der Personalabbau erfolgt, müssen Arbeitgeber darauf achten, ob sie bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige stellen müssen.

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Eine Massenentlassungsanzeige dient dem Schutz der Angestellten. Darüber hinaus soll die jeweilige Arbeitsagentur vorab auf einen ungewöhnlich hohen Zugang an Arbeitnehmern einstellen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden

 

Auch wenn dies wie eine lästige Formalie erscheint, müssen dabei zahlreiche Details beachtet werden. Denn schnell unterlaufen Fehler, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und die Beschäftigungsverhältnisse weiter bestehen. Die häufigsten Fehler finden Sie hier aufgelistet:

 

Fehler 1: Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige verkannt

Das Kündigungsschutzgesetzt regelt, dass Arbeitgeber, die „im großen Umfang“ Mitarbeiter entlassen werden, eine Massenentlassungsanzeige stellen müssen. Was nun „im großen Umfang“ bedeutet, hängt von der jeweiligen Beschäftigtenzahl des Betriebs ab. So muss zum Beispiel ein Betrieb mit 50 Beschäftigten die Massenentlassung anzeigen, sobald es im Zeitraum von 30 Tagen sechs oder mehr Entlassungen vornehmen möchte. Je größer die Betriebsgröße desto höher ist dieser Schwellenwert

 

Fehler 2: Beschäftigtenzahl des Betriebs falsch bestimmt

Manchmal wird die Beschäftigtenzahl des Betriebs falsch bestimmt. Grundsätzlich gelten alle Beschäftigten eines Betriebs als Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und mithelfende Familienangehörige. Ebenso Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit befristeten Verträgen.

 

Fehler 3: Alle anzeigepflichtigen Entlassungen bedenken

Nicht nur betriebsbedingte Kündigungen müssen bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige berücksichtigt werden. Auch die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mittels Aufhebungsvertrag zählt dazu. Die Anzahl der Entlassungen mittels Aufhebungsvertrag innerhalb des 30-Tage-Zeitraums kann über den Unterschriftszeitpunkt gesteuert werden.

 

Fehler 4: Reihenfolge der Formalitäten missachtet

Sind Entlassungen geplant und eine Massenentlassungsanzeige notwendig, ist unbedingt die Reihenfolge der Formalitäten zu beachten. Denn eine Massenentlassung muss angezeigt werden muss, bevor Entlassungen vorgenommen werden.

 

Fehler 5: Den Betriebsrat nicht konsultiert

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, dann muss dieser ordnungsgemäß im Rahmen des sogenannten Konsultationsverfahren einbezogen werden. Das Kündigungsschutzgesetz regelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig die „zweckdienlichen Informationen“ über anzeigepflichtige Entlassungen erteilt und ihn schriftlich unterrichtet. Die bloße Information des Betriebsrats ist aber für eine Massenentlassung noch nicht ausreichend. Der Arbeitgeber muss sich zusätzlich mit ihm beraten und die Möglichkeit prüfen, Entlassungen einzuschränken, zu vermeiden oder deren Folgen zu mildern.

 

Fehler 6: Die falsche Arbeitsagentur informiert  

Wird die Massenentlassungsanzeige bei der falschen Agentur eingereicht, dann ist sie ebenfalls unwirksam. Bei Betrieben an nur einem Standort lässt sich die Zuständigkeit noch leicht bestimmen. Verfügt ein Unternehmen aber über mehrere Betriebe, dann müssen unter Umständen Massenentlassungsanzeigen bei unterschiedlichen Arbeitsagenturen eingereicht werden.

 

Fehler 7: Kündigungen zu früh ausgesprochen

Erst nachdem die Massenentlassung bei der Arbeitsagentur angezeigt und diese den Eingang bestätigt hat, dürfen Kündigungen ausgesprochen werden. Arbeitgeber tun gut daran, die zeitliche Reihenfolge mittels Zustellungsprotoll der Kündigungen zu dokumentieren.

 

Das Thema Massenentlassungsanzeige hat seine Tücken und Fallstricke und schnell passieren Fehler. Auch wenn die Zeit und das Budget knapp sein sollten, empfiehlt es sich auf alle Fälle, bei der Vorbereitung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Denn schnell ist aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit eine Massenentlassung unwirksam.

 

Weitere Details und Tipps zu den Themen Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und der Unterstützung von gekündigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der Stellensuche – der so genannten Outplacement-Beratung – bietet Outplacement-Consultings.de.

 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Aila Kruska (Tel.: 0800/4634866), verantwortlich.

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