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Abfindung: Die Fünftelregelung hilft Steuern sparen


Von Outplacement-Consultings

Viele unternehmerische Umstrukturierungen sind mit Personalabbau verbunden. Diese werden häufig mittels Aufhebungsverträge und zum Teil großzügige Abfindungsregelungen umgesetzt. So manchem Arbeitnehmer ist allerdings nicht bewusst, dass diese Sonderzahlungen einkommenssteuerpflichtig sind. Abhilfe kann die so genannte Fünftelregelung bieten, denn diese begünstigt außerordentliche Einkünfte.

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Die Fünftelregelung ermöglicht, dass einmalige, hohe Einnahmen so behandelt werden, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig über die nächsten fünf Jahre verteilt. Dadurch wird eine einmalige hohe Steuerbeladungen vermieden, die durch die Steuerprogression deutlich höher wäre als bei Verteilung auf fünf Jahre.

 

So wird die Fünftelreglung berechnet

Bei der Berechnung der Einkommenssteuer wird ein Fünftel der einmaligen Einnahme zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem (normalen) Steuerbetrag ohne einmalige Einnahme wird mit fünf multipliziert und ergibt den Steuerbetrag für die gesamte einmalige Einnahme. Ein anschauliches Rechenbeispiel bietet Outlacement-Consultings.de, einem auf die Vermittlung von Outplacement-Beratern spezialisierten Portal.

 

Das sollte bei Abfindungszahlungen beachtet werden

Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung angeboten bekommen haben, sollten folgende Punkte beachten:

  • Welche steuerliche Belastung entstünde durch die Zahlung einer Abfindung? Was bleibt tatsächlich nach von der im Aufhebungsvertrag genannten Summe nach Abzug aller Abgaben übrig?
  • Die Reduzierung der Abfindungshöhe zugunsten einer Outplacement-Beratung kann sich für den Arbeitnehmer als günstig erweisen, da eine Outplacement-Beratung für den Arbeitnehmer einkommensteuerfrei ist.
  • Damit Arbeitnehmer überhaupt die Fünftelregelung nutzen können, muss die Abfindungen innerhalb eines Jahres ausgezahlt werden. Dabei ist unerheblich ob als Einmal- oder mehrere Teilzahlungen. Finanzämter akzeptieren aber auch eine geringe Teilzahlung außerhalb des Kalenderjahres, sofern diese fünf Prozent der gesamten Abfindung nicht überschreiten darf.

 

Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und einen Steuerberater sollten Arbeitnehmer unbedingt in Anspruch nehmen.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Aila Kruska (Tel.: 0800/4634866), verantwortlich.

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