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Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Mehr Elterngeld durch Steuerklassenwechsel


Von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Angehende Eltern dürfen eine ungünstige Steuerklassenkombination wählen, um mehr Elterngeld zu erhalten. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Hintergrund ist die Berechnung des Elterngeldes, die auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt erfolgt. Davon werden 67 Prozent – mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro – als Elterngeld gezahlt.
Thumb Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, umso höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt deshalb: Besteht ein Kinderwunsch, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich eine günstigere Steuerklasse wählen. Zunächst muss das Ehepaar eventuell Einbußen im Nettolohn hinnehmen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern macht allerdings darauf aufmerksam, dass dieser Nachteil mit der Steuererklärung eine höhere Erstattung wieder ausgeglichen und zu viel bezahlte Lohnsteuer erstattet wird. Sollte der Steuerklassenwechsel bei der Festsetzung des Elterngeldes durch die zuständigen Kassen nicht anerkannt werden, können die Eltern dagegen Widerspruch einlegen – mit dem Hinweis auf das Verfahren beim Bundessozialgericht. Denn dort wird der Streit um die Steuerklassenwahl im Zusammenhang mit dem Elterngeld nach einer Revision weitergeführt. Ob das Gericht zugunsten junger Eltern entscheidet, ist jedoch ungewiss. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hofft, dass das Bundessozialgericht dem LSG folgen wird. Laut der Richter des LSG ist die Wahl auch einer ungünstigen Steuerklassenkombination eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und dieser Schritt kann den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Hintergrund: Steuerklassenwahl Grundsätzlich können Ehepaare zwischen zwei Steuerklassenkombinationen wählen, um den Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr so gering wie möglich zu halten. Gibt es einen größeren Einkommensunterschied wählt der besser verdienende Partner die Steuerklasse III mit dem geringeren Steuerabzug. Der Ehepartner geht in die Steuerklasse V und zahlt vergleichsweise mehr Lohnsteuer für seinen Lohn. Ist das Einkommen in etwa gleich, empfiehlt sich die Wahl der Steuerklasse IV für beide Ehegatten. Ein Wechsel der Steuerklassen kann vor Beginn des Jahres erfolgen. Er kann aber auch mitten im Jahr beantragt werden, danach ist allerdings kein erneuter Wechsel möglich. Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen werden Arbeitnehmer und Rentner (bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen) im Rahmen einer Mitgliedschaft ganzjährig betreut und beraten. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden. Pressetext zum Download Der Pressetext steht auch im Internet unter http://www.lohi.de/index.php?id=presse zum Download bereit. Sie können sich einfach mit dem Benutzernamen presse und dem Passwort presse einloggen. Kontakt: Gerald Ahlendorf Zuständig für die Pressearbeit der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein Südliche Ringstraße 5c 91126 Schwabach Tel: 09122 / 85688 E-Mail: g.ahlendorf@lohi.de


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Gerald Ahlendorf, verantwortlich.

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