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Paragon Technologie GmbH widerspricht eBays einstweiliger Verfügung gegen LastMinute Gebot


Von Paragon Technologie GmbH

Ebays Internet-Auktionsassistent „voice bidding“ arbeitet nach dem gleichen Prinzip

Thumb Am 2.12.2002 wurde Paragon Technologie GmbH von eBay eine einstweilige Verfügung zugestellt, in der der Vertrieb des Internet-Auktionsassistenten LastMinute Gebot untersagt wurde. Die Begründung lautet: „Die einstweilige Verfügung war unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblich unlauteren Verleitung zum Vertragsbruch (§1 UWG) zu erlassen, weil §§ 8 Nr. 5 und 15 Abs. 1 Nr. 1 der AGB der Antragstellerin die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse untersagen.“ Bei LastMinute Gebot handelt es sich um einen Internet-Auktionsassistenten, der den Nutzer unterstützt, indem er die Gebote bis zum vorher definierten Höchstgebot automatisch erhöht, sobald Fremdgebote das eigene Gebot übertreffen. Mit LastMinute Gebot wird die Bietaktion erst eine Minute vor Auktionsende auch für Dritte sichtbar. Kurze Zusammenfassung der Ereignisse und Argumente: 14.10.2002: Telefonische Aufforderung seitens eBay, LastMinute Gebot vom Markt zu nehmen. 18.10.2002: Stellungnahme von eBay  „Regeltreue“ eBay-Nutzer würden durch die Mitbieter, die sich mit der Software LastMinute Gebot an der Auktion beteiligen, übervorteilt, da sie nicht mehr die Chance hätten, das in letzter Minute abgegebene Höchstgebot ihrerseits noch zu überbieten. Das wirke sich abschreckend auf Verkaufs- und Kaufinteressenten und bedeute eine „unlautere Absatzbehinderung“.  Vorwurf der Verleitung zum Vertragsbruch (darauf stützt sich auch die einstweilige Verfügung). 30.10.2002: Stellungnahme von Paragon Technologie gegenüber eBay  Die Software LastMinute Gebot nutzt und unterstützt den eBay-eigenen Bietagenten, so daß LastMinute Gebot auch nicht als automatisiertes Bietverfahren im Sinne von § 8 Abs. 5 eBay-AGB angesehen werden kann.  Wir halten die Regelung des § 8 Abs. 5 eBay-AGB als überraschende Klausel für unzulässig, da auf der eBay-Plattform sowohl der „Bietagent“ als auch „voice bidder“ als zulässige Auktionsassistenten für die Abgabe von Auktionen angegeben werden und dadurch der Nutzer davon ausgehen muß, daß Auktionsassistenten legitim sind, aber andererseits unsere Software LastMinute Gebot gegen die AGBs verstoßen soll.  Das von eBay auf der Hauptseite angebotene „voice bidding“ ist vergleichbar mit LastMinute Gebot. Deswegen ist es in unseren Augen von eBay widersprüchlich, einerseits selbst das Tool „voice bidding“ anzubieten und uns andererseits den Vertrieb der Software LastMinute Gebot untersagen zu wollen.  Wir wehren uns gegen den Vorwurf der Absatzbehinderung. Im Gegenteil: Durch LastMinute Gebot werden neue Käuferschichten erschlossen, die sich bisher nicht für Auktionen interessierten, die zu nächtlicher Stunde endeten und die nun elektronische Hilfe in Anspruch nehmen können. 02.12.2002: Einstweilige Verfügung wurde zugestellt. Wir stoppen den Vertrieb von LastMinute Gebot. Detaillierte Darstellung der Argumente: Am 14.10.2002 forderte uns eBay telefonisch auf, LastMinute Gebot vom Markt zu nehmen. Am 18.10.2002 folgte dann Aufforderung zur Unterlassungserklärung mit folgender Begründung: 1. Durch Software, die es den Nutzern ermöglicht, Gebote im letzten Moment einer Auktion abzugeben, werde in „empfindlicher Weise in das System einer Online-Auktion eingegriffen“. Verwender der Software LastMinute Gebot genössen gegenüber anderen eBay Nutzern einen entscheidenden Vorteil. Sie könnten durch die Software die Auktionen beobachten lassen, ohne dass es im Rahmen eines natürlichen Bietprozesses fortlaufend zu einer Erhöhung des Höchstgebotes käme. Der reguläre eBay-Bieter, der mangels Abgabe anderer Gebote darauf vertrauen durfte, daß sein Gebot das Höchstgebot bleiben werde, werde in letzter Sekunde doch noch überboten, ohne die Möglichkeit zu haben, sein vormaliges Höchstgebot manuell noch weiter zu erhöhen und somit werde ihm jede Chance genommen, den begehrten Artikel doch noch zu ersteigern. Die Tatsache, daß LastMinute Gebot anderen, „regeltreuen“ eBay-Nutzern gezielt die Möglichkeit einer erfolgreichen Teilnahme der auf eBay.de durchgeführten Online-Auktionen nähme, wirke sich abschreckend sowohl für Verkaufs- als auch Kaufinteressenten auf der eBay-Handelsplattform aus. Dies begründe eine „unlautere Absatzbehinderung“ durch Paragon Technologie GmbH. 2. Ein weiterer Verstoß gegen § 1 UWG läge unter dem Gesichtspunkt der Verleitung zum Vertragsbruch vor, da in § 8 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Abgabe der Gebote durch „automatisierte Datenverarbeitungsprozesse“ ausgeschlossen werde und der Nutzer der Software gegen diese Regelung verstoße. In unserer Stellungnahme vom 30.10.2002 teilen wir eBay unsere Rechtsauffassung mit: 1. Ebay stellt dem Nutzer auf seiner Hauptseite einen sog. „Bietagenten“ zur Verfügung, der – ähnlich wie LastMinute Gebot – dem Nutzer ermöglicht, seine Gebote bis zu einem vorher definierten Höchstgebot automatisch zu erhöhen, sobald Fremdgebote das eigene Gebot übertreffen. Der einzige Unterschied zu unserer Software ist, daß bei der Gebotsabgabe das jeweils aktuelle Gebot für jeden Dritten ersichtlich ist. LastMinute Gebot nutzt und unterstützt den „Bietagenten“ von eBay, um kurz vor Auktionsende das relativ höchste Gebot abzugeben. Insoweit kann LastMinute Gebot auch nicht als automatisiertes Bietverfahren im Sinne von § 8 Abs. 5 eBay-AGB angesehen werden, da gerade der Bietagent von eBay und kein anderes Bietprogramm verwendet wird. Wir halten die Regelung des § 8 Abs. 5 AGB der Firma eBay als überraschende Klausel für unzulässig, weil auf der eBay-Plattform sowohl der „Bietagent“ als auch „voice bidder“ als zulässige Auktionsassistenten für die Abgabe von Auktionen angegeben werden, aber andererseits unsere Software LastMinute Gebot gegen die AGBs verstoßen soll. 2. Darüber hinaus bietet eBay seinen Nutzern das sog. „voice bidding“ an, das eine Art elektronischen Erinnerungsruf darstellt. Bei Aktivierung dieser Einrichtung wird der eBay-Nutzer zwei Minuten vor Ende der ausgewählten Auktion auf einer vom Nutzer angegebenen Telefonnummer seiner Wahl angerufen. Im Zuge dieses Telefonanrufes wird der Nutzer über den aktuellen Stand der ausgewählten Gebote informiert und erhält dann die Gelegenheit, ein Gebot zu tätigen. Bei dieser Art des Mitbietens ist der Nutzer pc-unabhängig, da die Aktivierung des „voice bidders“ über Telefon von statten geht ebenso wie die Abgabe eines Gebots. Diese Form des Bietens ist insofern vergleichbar mit derjenigen des LastMinute Gebotes, da hier ebenfalls der Nutzer während der Dauer der Auktion nicht in Erscheinung tritt. Er ist für Dritte nicht ersichtlich, bis der Erinnerungsanruf ihm die Gelegenheit gibt, per Telefon kurz vor Auktionsende sein Gebot zu setzen. Soweit der Nutzer dann telefonisch ein Gebot abgibt, erscheint dieses – vergleichbar dem LastMinute Gebot-Verfahren – ebenfalls derart kurzfristig vor Ende der Auktion auf der sichtbaren Gebotsliste, daß ein eBay-Nutzer, welcher ohne „voice bidding“ an der Auktion teilnimmt, aus Zeitgründen kein weiteres Gebot mehr plazieren kann. Durch LastMinute Gebot wird keine neue, tiefergreifende Eingriffsmöglichkeit in die Auktion geschaffen, als sie bislang bereits bestand. Soweit sich eBay gegenüber Paragon darauf beruft, ein erfolgreiches Überbieten in letzter Minute gerade nicht zulassen zu wollen, verhält sich eBay widersprüchlich. Ebay kann uns nicht verbieten, eine Software zu vertreiben, die das gleiche Resultat wie das eigene auf der Startseite der Homepage angebotene Tool mit technisch etwas anders gelagerten Mitteln (Software anstatt eines telefonischen Rückrufes) erzielt. Ebay kann dem Kunden durch AGBs nicht verbieten, eine Software zu nutzen, wenn eBay auf der anderen Seite solche Tools selber anbietet. Auch manuell läßt sich erst kurz vor Gebotsende ein Gebot abgeben. Dieses Risiko birgt jede Auktion bei eBay immanent in sich: Es gewinnt immer derjenige, der das höchste Gebot abgibt, egal welche Mittel er hierzu nutzt. 3. Wir wehren uns gegen den Vorwurf der unlauteren Absatzbehinderung. Es steht fest, daß LastMinute Gebot die Auktion nicht nachhaltiger zu beeinflussen vermag, als dies durch „voice bidding“ schon geschieht. Der Vorwurf, daß eBay eine Absatzbehinderung entstünde, wenn zahlreiche Kunden von der Online-Plattform zukünftig keinen Gebrauch mehr machten, da sie durch chancenlose Bietaktivitäten „vergrault“ oder „verprellt“ worden seien, wird bestritten. Wir vertreten vielmehr die Ansicht, daß die Software LastMinute Gebot neue Kundenkreise für eBay erschließt: Wer sich beispielsweise bislang für Auktionen nicht interessierte, welche zu nächtlicher Stunde endeten, kann nunmehr elektronische Hilfe in Anspruch nehmen und an der Auktion teilnehmen. Außerdem legt eBay bislang keine Beweise vor, daß es tatsächlich in größerem Umfange zu einer „Verprellung“ von eBay-Nutzern durch die Konkurrenz der „LastMinute“-Bietenden gekommen sei. Paragon Technologie GmbH Die 1998 gegründete Paragon Technologie GmbH, Buggingen ist eine der führenden Software-Firmen für die Entwicklung von System-Software und Komplettlösungen zur Datensicherung, Wartung und Optimierung von Office- und Homecomputern und gehört zur seit 1994 bestehenden Paragon Software-Group. Zur Produktpalette zählen auch Internetsystem-Programmierprojekte. Paragon-Produkte werden in Deutschland, der Schweiz, Österreich, den USA, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Rußland vertrieben. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Eyla Hassenpflug Paragon Technologie GmbH Pressesprecherin PEARL-Str. 1-3 79426 Buggingen Tel. 07631/ 360 – 404 Fax: 07631/ 360 – 42 404 Mobil: 0170/ 93 70 344 E-Mail: hassenpflug@pearl.de


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Dr. Eyla Hassenpflug, verantwortlich.

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